§ 1 Name, Sitz und Angehörigkeit des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Sängervereinigung Flieden“ und besteht aus den Chören
„Sängervereinigung Flieden” und „VielHarmonie” .
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
(3) Die Sängervereinigung hat ihren Sitz in Flieden.
(4) Der Verein gehört zum Fulda-Rhön-Sängerbund im Hessischen Sängerbund.
§ 2 Zweck der Vereinstätigkeit
(1) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege des Chorgesanges.
Der Verein pflegt sowohl das Volkslied als auch das Kunstlied, das Madrigal, das Werk zeit-
genössischer Tondichter, moderne Lieder der Unterhaltungsmusik und andere Kompositionen.
(2) Er will durch Darbietungen und Auftritte in der Öffentlichkeit bei der interessierten Zuhörerschaft
im Allgemeinen und bei seinen Mitgliedern im Besonderen den Sinn für gutes Kunstgut wecken,
aber auch das öffentliche Interesse auf die eigene Arbeit lenken.
(3) Als eine Ehrenpflicht sieht es der Verein an, bei kirchlichen Festen die liturgische Feier durch
seinen gesanglichen Beitrag mitgestalten zu helfen.
(4) Um diesen gestellten Aufgaben nachzukommen, wird wöchentlich ein Übungsabend eingelegt.
Bei Zeitknappheit oder Dringlichkeit ist der/die Dirigent/in berechtigt, zusätzliche Probenstunden
festzusetzen.
(5) Die aus Veranstaltungen aller Art erzielten Überschüsse werden der Vereinskasse zugeführt,
wenn über sie nicht ausdrücklich vorher anderweitig bestimmt wird. Aus dem Vereinsvermögen
werden nur Ausgaben bestritten, die den Verein und seine Tätigkeit betreffen.
(6) Die Sängervereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet.
Vorstandsmitglieder und Funktionsträger können für ihre grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeit
eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe wird durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Die Sängervereinigung Flieden bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
und ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Voraussetzung für die Aufnahme ist
die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitwilligkeit, Vereinsbeschlüsse auszuführen.
(2) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Das Mindestalter der Aktiven beträgt
14 Jahre. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei aktiven Mitgliedern kann der
Aufnahme eine Stimmprüfung voran gehen.
(4) Die aktiven Mitglieder sind - wenn beruflich, gesundheitlich oder aus anderen wichtigen Gründen
nicht verhindert - zum regelmäßigen Besuch der Übungsstunden verpflichtet.
§ 4 Beiträge
(1) Bei der Aufnahme wird kein Eintrittsgeld erhoben. Über den Mitgliedsbeitrag beschließt die
Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beitrag der aktiven und fördernden
Mitglieder ist gleich.
(2) Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige und Ersatzdienstleistende zahlen die Hälfte des Beitrags.
(3) Der/die Dirigent/in ist beitragsfreies Mitglied.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Verwaltung
(1) Als Verwaltungsorgane des Vereins gelten
a) der geschäftsführende Vorstand, dem angehören
• der/die 1. Vorsitzende(r) und zwei gleichberechtigte Stellvertreter,
• der/die Sprecher/in der „Vielharmonie” und dessen/deren Stellvertreter
• der/die 1. und 2. Schriftführer/in,
• der/die 1. und 2. Kassierer/in,
• der/die Ehrenvorsitzende
• und der/die Bewirtschafter/in.
Eine Ämterhäufung wird innerhalb des geschäftsführenden Vorstands nicht ausgeschlossen
und ist ebenso zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und Gesamtvorstand zulässig.
b) die Jahreshauptversammlung.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden,
und den beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils 2 Mitglieder vertreten gemeinschaftlich.
(2) Die jährliche Jahreshauptversammlung findet in der Regel im Januar statt.Die Einladung der Mitglieder erfolgt rechtzeitig,
mindestens jedoch zwei Wochen vorher, im „Fliedener Wochenblatt“ (Mitteilungsblatt der Gemeinde)
unter Angabe der Tagesordnung. Die aktiven Mitglieder werden zusätzlich in den Gesangstunden auf die Versammlung
hingewiesen. Die Mitglieder, die nicht ortsansässig sind, werden schriftlich oder telefonisch benachrichtigt.
Die Mitglieder sollten sich verpflichtet fühlen, an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.
Die Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich;
über die Zulassung von Gästen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(3) Außerordentliche Jahreshauptversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss außerdem
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Einberufung von
mindestens 40 v.H. aller Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt wird.
Für die Einladung gelten die Modalitäten wie in Absatz 2.
(4) Für die Jahreshauptversammlung gilt:
a) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
b) Zur Ausübung des Stimmrechts kann jedes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Allerdings darf ein Mitglied nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die Bevollmächtigung ist für jede Jahreshauptversammlung gesondert zu erteilen.
c) Die Jahreshauptversammlung nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
• Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands;
• Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrags;
• Wahl und Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands;
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
• Ernennung von Ehrenmitgliedern.
d) Die Jahreshauptversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer
Verhinderung von einem/einer seiner/ihrer Vertreter/innen oder einem anderen Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands geleitet. Bei Wahlen wird die Leitung an eine/n
vorher zu bestimmende/n Wahlleiter/in übertragen. Der/die Protokollführer/in wird vom
Versammlungsleiter bestimmt.
e) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln per Handzeichen gewählt.
Auf Antrag des Kandidaten oder eines Mitgliedes aus der Versammlung wird geheim gewählt.
Das trifft auch für alle anderen Wahlen zu.
f) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
g) Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeitpunkt der Versammlung,
• die Person des Versammlungsleiters, des Protokollführers und des Wahlleiters,
• die Zahl der erschienenen Mitglieder,
• die Tagesordnung,
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung (offen, geheim, schriftlich)
• bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut.
Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
h) Jedes Mitglied kann bis zu einer Woche vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand die
Aufnahme weiterer Punkte in die Tagesordnung beantragen.
Zu Beginn der Versammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(5) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand,
dem/der Dirigenten/Dirigentin und dem Musikausschuss, je einem Stimmführer aus den vier Stimmen der Chöre,
den Archivaren, den Fahnenträgern. Die Kumulierung mehrerer Ämter ist im Gesamtvorstand bzw.
zwischen Gesamtvorstand und geschäftsführendem Vorstand zulässig.
(6) Der Musikausschuss besteht aus dem/der Dirigenten/Dirigentin, seinen/ihren Vertretern/innen und
den in der Jahreshauptversammlung zu benennenden Chormitgliedern. Jede Stimme sollte
vertreten sein. Der/die 1. Vorsitzende ist kraft Amtes Mitglied des Ausschusses.
(7) Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Der Vorstand unterrichtet
von Zeit zu Zeit den Verein über die im Geschäftsjahr anfallenden Vereinsangelegenheiten.
(8) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Ergänzungswahlen können, wenn erforderlich,
in jeder Jahreshauptversammlung vorgenommen werden.
(9) Die ebenfalls zu wählenden beiden Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr,
aber zeitnah vor der Jahreshauptversammlung, die Kasse zu prüfen,
jedoch haben sie zu jeder Zeit das Recht, Einblick in die Kassenführung zu nehmen.
Über das Ergebnis berichten sie dem Verein. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
In jeder Jahreshauptversammlung ist ein Kassenprüfer neu zu wählen.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit durch
eine schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Ende eines
Geschäftsjahres erfolgen.
(2) Über den Ausschluss entscheidet die Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
(3) der Ausschluss kann vorgenommen werden
a) bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
b) nach einer das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung oder Haltung.
(4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied sämtliche Ansprüche an Verein und Bund.
Ein Anrecht auf das Vereinsvermögen hat es nicht. Die Beiträge sind bis zum Tage des
Erlöschens der Mitgliedschaft zu zahlen.
§ 7 Austritt aus dem Bund
Der Austritt aus dem Bund kann nur in einer ordentlichen Jahreshauptversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
§ 8 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
(1) Das Vorschlagsrecht für Satzungsänderungen obliegt vornehmlich dem Vorstand.
Auch Vereinsmitglieder können dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung Änderungsvorschläge unterbreiten.
Eine Änderung der Satzung wird vorgenommen, wenn sich in einer Jahreshauptversammlung
eine Mehrheit von zwei Dritteln dafür ausspricht.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von
vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(3) Über die Art der Verwendung des bei Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens wird ebenfalls in
der Jahreshauptversammlung mit absoluter Mehrheit bestimmt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die politische Gemeinde Flieden, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Jahreshauptversammlung der Sängervereinigung Flieden
am 26. März 2011 beschlossen worden. Sie tritt am Tage des Beschlusses in Kraft.
Die Satzung vom 26. März 2011 wird dadurch außer Kraft gesetzt.
Flieden, den 11. März 2016
Der geschäftsführende Vorstand
- Vorsitzende
- stellv. Vorsitzende
- stellv. Vorsitzender
- Sprecherin "VielHarmonie"
- stellv. Sprecher "VielHarmonie"
- Schriftführerin
- 2. Schriftführerin
- 1. Kassierer
- 2. Kassiererin
- Bewirtschafter
- Ehrenvorsitzender